Statuten

STATUTEN

GOLFCLUB ADAMSTAL FRANZ WITTMANN


§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbetrieb

1) Der Club führt den Namen „Golfclub Adamstal Franz Wittmann“ und hat seinen Sitz in 3172 Ramsau. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Sämtliche Mitglieder erteilen schon heute unwiderruflich ihre ausdrückliche Zustimmung, dass nach ihrem Ausscheiden der Name des Clubs teilweise oder zur Gänze unverändert fortgeführt werden kann.

2) Das Wirken des Clubs erstreckt sich überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich Lilienfeld, Voralpen. Der Club, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Pflege des Körpersports, insbesondere des Golfspieles.

3) Der Erlangung des Clubzweckes dienen folgende ideelle Mittel:

a) Pflege des Golfsportes für alle Altersstufen
b) Ausbildung im sportlichen Bereich durch Lehrgänge und Wettbewerbe
c) Abhaltung von Vorträgen
d) Abhaltung von Regelabenden
e) Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
f) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Clubnachrichten und sonstigen Druckschriften
g) Anschaffung und Verkauf von Sportgeräten und Zubehör
h) Konditionsfördernde Maßnahmen im Winter (zB Langlauf, Ski)
i) Anmietung und Errichtung von Clubanlagen
j) Instandhaltung und Pflege der Golfanlagen
k) Anstellung von Pflegepersonal und Platzaufsichtspersonal
l) Anstellung von Greenkeepern
m) Anstellung von Golf - Pro´s
n) Vermietung und Verpachtung der Golfanlagen
o) Vermögensverwaltung
p) Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften
q) Mitgliedschaft bei Verbänden, anderen Interessensorganisationen und Vereinen
r) Mitwirkung bei Wettbewerben
s) Einrichtung einer Clubbibliothek und eines Clubarchivs
t) Vermittlung und Erteilung von Golfstunden


§ 2 - Aufbringung und Verwendung der materiellen Mittel

1) Die erforderlichen Mittel werden wie folgt aufgebracht:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden und sonstige Zuwendungen (Sponsoren), sowie Förderungen von öffentlichen Stellen und Verbänden
c) Erträgnisse aus sportlichen, geselligen, gesellschaftlichen und anderen Veranstaltungen
d) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen und Lehrgängen
e) Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung
f) Erträgnisse aus der Herausgabe von Clubnachrichten und der damit verbundenen Werbung
g) Beteiligungserträge
h) Erträgnisse aus dem Verkauf von Sportgeräten und Zubehör
i) Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung
j) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmen


2) Die Mittel des Clubs dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs dürfen in dieser Eigenschaft keine Mittel Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Clubs können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, juristische Personen und andere Rechtsträger, wie zB Personenhandelsgesellschaften, werden.

2) Die Mitglieder gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder: Dies sind die Proponenten. Weitere ordentliche Mitglieder können mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden. Nur sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht.
b) Außerordentliche Mitglieder: Dies sind spielende Mitglieder. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung, aber das Recht auf Benützung der Anlagen (vorbehaltlich der rechtzeitigen Bezahlung der Spielgebühren an die Betreibergesellschaft) sowie das Vorschlagsrecht für den 2. Beirat im Vorstand, welchen sie in einer eigenen Mitgliederversammlung wählen. Außerordentliche Mitglieder können sein:
i. Kategorie A mit Weitergaberecht
ii. Kategorie B ohne Weitergaberecht
iii. Ehegatten (Lebensgefährten)
iv. Jugendliche und Studenten bis zum vollendeten 22. Lebensjahr
v. Firmenmitgliedschaften
vi. Wochentagsmitgliedschaften
vii. Fernmitgliedschaften
viii. Fördernde Mitglieder (haben das Recht, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen und sportlichen Veranstaltungen beizuwohnen)
ix. Ruhende Mitgliedschaften (Vereinszugehörigkeit ist aufrecht, sonst bestehen keine Rechte)
c) Ehrenmitglieder: Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit und haben alle Rechte der außerordentlichen Mitglieder.
d) Zweitmitglieder: Mitglieder eines in- oder ausländischen Golfclubs, der im jeweiligen Dachverband aufgenommen ist und über einen kommissionierten Platz verfügt. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung, aber das Recht auf Benützung der Anlagen.
e) Die Aufnahmegebühr ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Aufnahme zu entrichten.

3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder auf Vorschlag eines Präsidenten durch den Vorstand. Auf eine Aufnahme besteht kein Anspruch.

4) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.


§ 4 - Jahresbeitrag

1) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages aller Mitglieder werden durch die Generalversammlung für die folgenden Clubjahre festgesetzt. Der Beschluss gilt solange, wenn und soweit von der Generalversammlung nicht Abweichendes beschlossen wird.

2) Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingemäß entrichten, können nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist von der Benützung des Golfplatzes und der Clubräumlichkeiten ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages samt bankmäßiger Zinsen bleibt dadurch aufrecht. Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge zu stunden, Ratenzahlungen zu gewähren oder auch zu erlassen.


§ 11 - Vertretung, Zeichnung, Geschäftsführung

Nach außen hin wird der Club durch den 1. Präsident, in dessen Verhinderung durch den 2. Präsident vertreten.

Für den Club finanziell verbindliche Schriftstücke sind im Innenverhältnis durch einen Präsidenten und den Kassier zu fertigen.

Der Präsident ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier zu zeichnen.

Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Club (Insichgeschäfte) bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines weiteren zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Vorstandsmitgliedes.

Dem Vorstand obliegt die gemeinschaftliche Geschäftsführung des Clubs, soweit sich der Vorstand keine abweichende Geschäftsordnung gibt.


§ 12 - Generalversammlung

1) Die Generalversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung, welche auch die Tagesordnung zu enthalten hat, muss wenigstens 8 (acht) Tage vorher durch Anschlag im Clublokal erfolgen. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jedes dritten Kalenderjahres statt. Die Generalversammlung findet regelmäßig am Sitz des Clubs oder im Umkreis von 40 km statt.

2) Eine außerordentliche Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied jederzeit einberufen werden, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe eines bestimmten Gegenstandes dies verlangt.

3) In der Generalversammlung teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt nur die ordentlichen Mitglieder. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des gleichen Typus mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

4) Der Generalversammlung bleiben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungsabschlüsse
- Wahl und Enthebung der Präsidenten und der Vorstandsmitglieder unter allfälliger Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes für den 2. Beirat
- Wahl und Enthebung der Revisoren unter allfälliger Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde Ramsau
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedbeiträge und sonstiger finanzieller Verpflichtungen der Mitglieder
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag
- Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Wahl des Schiedsgerichtes
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Präsident, in dessen Verhinderung der 2. Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

6) Der Vorsitzende bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte und die Art und Form der Abstimmung.

7) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.


§ 9 - Aufgaben des Vorstandes

1) Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung und Verwaltung der Clubangelegenheiten. Er hat alles vorzukehren, was zur Erfüllung des Clubzweckes erforderlich ist.

2) Er verwaltet das Clubvermögen und entscheidet überhaupt in allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Generalversammlung oder durch andere Organe vorbehalten sind.

3) Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 Vereinsgesetz).

4) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins und den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen, für große Vereine gelten Sondervorschriften (vgl. §§ 21 und 22 Vereinsgesetz).

5) Der Vorstand des Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

§ 10 - Sitzung und Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand versammelt sich so oft, als die zu erledigenden Angelegenheiten es erfordern. Zu jeder Sitzung des Vorstandes müssen alle Mitglieder des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich geladen werden. Die Sitzungen werden vom 1. Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom 2. Präsidenten einberufen. Eine Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen.

2) Zur Beschlussfassung seitens des Vorstandes ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Den Vorsitz führt der 1. Präsident, bei dessen Verhinderung der 2. Präsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten stimmberechtigten anwesenden Vorstandsmitglied.

4) Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufwege in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG fassen.

5) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Verlust der Clubmitgliedschaft, Ausschluss und Rücktritt.

6) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands (-mitgliedes) oder dessen Kooptierung in Kraft.

7) Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei anderen Rechtsträgern durch Verlust der Rechtsträgerschaft, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2) Der Austritt aus dem Club steht jedem Mitglied frei. Das Mitglied muss dem Vorstand nachweislich schriftlich bis spätestens 31. Oktober für das kommende Clubjahr bekannt gegeben werden, widrigenfalls der Beitrag auch noch für die kommende Spielsaison zu leisten ist.

3) Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch ein vom Schiedsgericht (siehe § 16) gefälltes Erkenntnis. Der Vorstand ist berechtigt, beim Schiedsgericht die Ausschließung eines Mitgliedes zu beantragen, welches den guten Ruf des Clubs schädigt oder Anordnungen des Vorstandes wissentlich und beharrlich nicht befolgt. Auch ein ausgeschlossenes Mitglied bleibt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Clubjahr zu entrichten.

4) Die Mitglieder dürfen – falls dies vorgesehen ist oder wird - bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Leistung ihrer Einlagen zu berechnen ist, zurückbekommen.

§ 6 - Weitergaberecht

Außerordentliche Mitglieder (spielende Mitglieder) der Kategorie A können ihre Mitgliedschaft weitergeben. Dies erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Mit der Aufnahme des vorgeschlagenen neuen Mitgliedes durch den Vorstand erlischt die Mitgliedschaft des alten Mitgliedes. Der Vorstand kann das vorgeschlagene neue Mitglied ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 7 - Cluborgane

Organe des Clubs sind die Generalversammlung, der Vorstand und das Schiedsgericht.

§ 7a - Vorstand

Die Angelegenheiten des Clubs werden durch den Vorstand besorgt. Alle Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein. Der Vorstand besteht aus dem 1. Präsidenten, dem 2. Präsidenten, dem Kassier, dem Schriftführer, dem 1. Beirat und dem 2. Beirat. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Clubangelegenheiten dem Club angehörige Mitglieder beratend beizuziehen.

§ 8 - Wahl der Vorstandsmitglieder

Der 1. Präsident und fünf Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, die Funktionsperiode dauert aber jedenfalls bis zur Wahl oder bis zur Kooptierung eines nachfolgenden Vorstandsmitgliedes. Die Wahl hat mittels Stimmzettel oder nach Beschluss der Generalversammlung per Akklamation zu erfolgen. Wird bei der Vornahme der Wahl durch Stimmzettel die absolute Mehrheit nicht erzielt, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode ist der Vorstand berechtigt, dessen Stelle bis zu der durch die nächste Generalversammlung zu vollziehende definitive Wahl durch Kooptierung provisorisch vorzunehmen.


§ 13 - Anträge zur Generalversammlung

1) Über Anträge von Mitgliedern kann bei der Generalversammlung nur dann verhandelt werden, wenn dieselben wenigstens 14 (vierzehn) Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht wurden. Über Anträge außerhalb der Tagesordnung beschließt die Generalversammlung, ob sie auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden.

2) Satzungsänderungen können in der Generalversammlung nur aufgrund eines vom Vorstand oder der Hälfte der ordentlichen Mitglieder gestellten Antrages verhandelt und beschlossen werden.


§ 14 - Beschlussfähigkeit

1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die notwendige Anzahl der Mitglieder nicht erschienen, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine neuerliche Generalversammlung abgehalten werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen werden.

2) Ein Beschluss auf Auflösung des Clubs oder Änderung der Satzung kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Für alle anderen Beschlüsse ist die absolute Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Clubs können überdies nur gefasst werden, wenn die betreffenden Anträge in der Tagesordnung enthalten sind.


§ 14 a – Dauer und Rechnungsjahr - Rechnungslegung

1) Der Club ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

2) Die Rechnungsjahre sind identisch mit dem Kalenderjahr. Die Festlegung der Art der Rechnungslegung und eine Änderung des Rechnungsjahres erfolgen in Übereinstimmung mit den Gesetzen durch Beschluss des Vorstandes.


§ 15 – Revisoren und Abschlussprüfer

1) In der Generalversammlung werden für die drei folgenden Clubjahre zwei Revisoren bzw. zwei Rechnungsprüfer (oder falls erforderlich ein Abschlussprüfer) gewählt, für welche dem Gemeinderat der Ortsgemeinde Ramsau ein Vorschlagsrecht zusteht. Die Bestellung des Abschlussprüfers erlischt, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht mehr besteht.

2) Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand den oder die Prüfer auszuwählen.

3) Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer können natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger und müssen keine Clubmitglieder sein.

4) Rechnungsprüfer und Abschlussprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein, und dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Mitgliederversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

5) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

6) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Absatz 4 Vereinsgesetz), ist besonders einzugehen.

7) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer beizuziehen.

8) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können bei Zutreffen der Voraussetzungen auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.

9) Bei bestimmten großen Vereinen übernimmt ein Abschlussprüfer die Aufgaben der beiden Rechnungsprüfer und hat weitergehende gesetzliche Rechte und Pflichten (§ 22 Vereinsgesetz).


§ 16 - Schiedsgericht

1) Die Wahl des Schiedsgerichtes erfolgt durch die Generalversammlung. Ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht entscheidet

a) über die vom Vorstand gestellten Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern sowie
b) über Streitigkeiten aus Clubverhältnissen zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Club.

2) Über Einschreiten des Beschwerdeführers wird das Schiedsgericht vom Präsidenten einberufen. Mitglieder des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die gemäß § 8 Vereinsgesetz 2002 ergangene Entscheidung kann nicht angefochten werden, doch hat der Vorstand das Recht, ihm wichtig erscheinende Fälle des Schiedsgerichtes durch die Generalversammlung überprüfen zu lassen.

§ 17 - Auflösung des Vereins und Wegfall der Gemeinnützigkeit

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit der in diesen Statuten festgelegten Mehrheit beschlossen werden.

Hierbei ist auch über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Clubvermögens zu entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Wenn möglich, sollte diese Organisation einen ähnlichen Zweck wie dieser Verein erfüllen.

§ 18 - Schlussbestimmungen

1) Für den Club gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, ab dem 01.07.2002 jene des Vereinsgesetzes 2002. Allfällige diesem Statut widersprechende Gesetzesbestimmungen gelten nur insoweit, als sie zwingend anzuwenden sind.

2) Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht wirksamen eine derartige wirksame Bestimmung unverzüglich neu zu beschließen.

3) Änderungen dieser Statuten bedürfen der Schriftform.


Beschlossen in der Generalversammlung am 28. November 2003

 

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