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STATUTEN
GOLFCLUB ADAMSTAL FRANZ WITTMANN
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbetrieb
1) Der Club führt den Namen „Golfclub Adamstal Franz Wittmann“ und hat seinen Sitz in 3172 Ramsau. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. Sämtliche Mitglieder erteilen schon heute unwiderruflich ihre ausdrückliche Zustimmung, dass nach ihrem Ausscheiden der Name des Clubs teilweise oder zur Gänze unverändert fortgeführt werden kann.
2) Das Wirken des Clubs erstreckt sich überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich Lilienfeld, Voralpen. Der Club, der nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Pflege des Körpersports, insbesondere des Golfspieles.
3) Der Erlangung des Clubzweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a) Pflege des Golfsportes für alle Altersstufen b) Ausbildung im sportlichen Bereich durch Lehrgänge und Wettbewerbe c) Abhaltung von Vorträgen d) Abhaltung von Regelabenden e) Durchführung von sportlichen, geselligen und gesellschaftlichen Veranstaltungen f) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Clubnachrichten und sonstigen Druckschriften g) Anschaffung und Verkauf von Sportgeräten und Zubehör h) Konditionsfördernde Maßnahmen im Winter (zB Langlauf, Ski) i) Anmietung und Errichtung von Clubanlagen j) Instandhaltung und Pflege der Golfanlagen k) Anstellung von Pflegepersonal und Platzaufsichtspersonal l) Anstellung von Greenkeepern m) Anstellung von Golf - Pro´s n) Vermietung und Verpachtung der Golfanlagen o) Vermögensverwaltung p) Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften q) Mitgliedschaft bei Verbänden, anderen Interessensorganisationen und Vereinen r) Mitwirkung bei Wettbewerben s) Einrichtung einer Clubbibliothek und eines Clubarchivs t) Vermittlung und Erteilung von Golfstunden
§ 2 - Aufbringung und Verwendung der materiellen Mittel
1) Die erforderlichen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge b) Spenden und sonstige Zuwendungen (Sponsoren), sowie Förderungen von öffentlichen Stellen und Verbänden c) Erträgnisse aus sportlichen, geselligen, gesellschaftlichen und anderen Veranstaltungen d) Erträgnisse aus der Abhaltung von Vorträgen und Lehrgängen e) Erträgnisse aus Vermietung und Verpachtung f) Erträgnisse aus der Herausgabe von Clubnachrichten und der damit verbundenen Werbung g) Beteiligungserträge h) Erträgnisse aus dem Verkauf von Sportgeräten und Zubehör i) Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung j) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmen
2) Die Mittel des Clubs dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Clubs dürfen in dieser Eigenschaft keine Mittel Zuwendungen aus Mitteln des Clubs erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Clubs können alle Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, juristische Personen und andere Rechtsträger, wie zB Personenhandelsgesellschaften, werden.
2) Die Mitglieder gliedern sich in:
a) Ordentliche Mitglieder: Dies sind die Proponenten. Weitere ordentliche Mitglieder können mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden. Nur sie haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. b) Außerordentliche Mitglieder: Dies sind spielende Mitglieder. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung, aber das Recht auf Benützung der Anlagen (vorbehaltlich der rechtzeitigen Bezahlung der Spielgebühren an die Betreibergesellschaft) sowie das Vorschlagsrecht für den 2. Beirat im Vorstand, welchen sie in einer eigenen Mitgliederversammlung wählen. Außerordentliche Mitglieder können sein: i. Kategorie A mit Weitergaberecht ii. Kategorie B ohne Weitergaberecht iii. Ehegatten (Lebensgefährten) iv. Jugendliche und Studenten bis zum vollendeten 22. Lebensjahr v. Firmenmitgliedschaften vi. Wochentagsmitgliedschaften vii. Fernmitgliedschaften viii. Fördernde Mitglieder (haben das Recht, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen und sportlichen Veranstaltungen beizuwohnen) ix. Ruhende Mitgliedschaften (Vereinszugehörigkeit ist aufrecht, sonst bestehen keine Rechte) c) Ehrenmitglieder: Sie sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit und haben alle Rechte der außerordentlichen Mitglieder. d) Zweitmitglieder: Mitglieder eines in- oder ausländischen Golfclubs, der im jeweiligen Dachverband aufgenommen ist und über einen kommissionierten Platz verfügt. Sie haben weder Sitz noch Stimme in der Generalversammlung, aber das Recht auf Benützung der Anlagen. e) Die Aufnahmegebühr ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Aufnahme zu entrichten.
3) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder auf Vorschlag eines Präsidenten durch den Vorstand. Auf eine Aufnahme besteht kein Anspruch.
4) Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 4 - Jahresbeitrag
1) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages aller Mitglieder werden durch die Generalversammlung für die folgenden Clubjahre festgesetzt. Der Beschluss gilt solange, wenn und soweit von der Generalversammlung nicht Abweichendes beschlossen wird.
2) Mitglieder, die ihre Beiträge nicht termingemäß entrichten, können nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist von der Benützung des Golfplatzes und der Clubräumlichkeiten ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages samt bankmäßiger Zinsen bleibt dadurch aufrecht. Der Vorstand hat das Recht, in Einzelfällen Mitgliedsbeiträge zu stunden, Ratenzahlungen zu gewähren oder auch zu erlassen. |